Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/35#abs-1 (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/35#abs-2 (2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/35#abs-3 (3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/35#abs-4 (4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/35#abs-5 (5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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