Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 34 Umschlag

Stand: 10.06.2019

Bund

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

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