Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 33 Anlegen und Festmachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-1 (1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-2 (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-3 (3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-4 (4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen