Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 33 Anlegen und Festmachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-1 (1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-2 (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-3 (3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/33#abs-4 (4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.