Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/11#abs-1 (1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/11#abs-2 (2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.