Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/11#abs-1 (1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/11#abs-2 (2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.

§ 10 § 21