Gesetze / Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz
SeeSchMeldPortalG§ 5 Berechtigung zur Datenverarbeitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle zu erheben und zu verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/5#abs-2 (2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift enthaltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten erkennbar sind.