Gesetze / Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz

SeeSchMeldPortalG

§ 5 Berechtigung zur Datenverarbeitung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/5#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle zu erheben und zu verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/5#abs-2 (2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift enthaltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten erkennbar sind.

§ 4 § 6