nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 SeeSchMeldPortalG — Berechtigung zur Datenverarbeitung

Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle zu erheben und zu verarbeiten.

(2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift enthaltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten erkennbar sind.

---

Zitiervorschlag: § 5 SeeSchMeldPortalG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
