Gesetze / Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz
SeeSchMeldPortalG§ 4 Zuständigkeit, Erreichbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/4#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/4#abs-2 (2) Informationen über die Erreichbarkeit des Meldeportals und über weitere zugelassene Systeme werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/4#abs-3 (3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nachrichtlich zu wiederholen.