Gesetze / Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz
SeeSchMeldPortalG§ 6 Abgeben von Meldungen über das Meldeportal
Stand: 10.06.2019
Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbesuch wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer zugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt muss der Meldende die Anlaufreferenznummer angeben.