Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 28 Weitere Verteilung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.