Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 29 Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/29#abs-1 (1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Verteilungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Bescheinigung über die Aufhebung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/29#abs-2 (2) Wird nach der Aufhebung des Verteilungsverfahrens für den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Anteil nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 3 zurückbehalten worden ist, das Recht auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt oder ergibt sich, daß ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung statt.