Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 27 Verfahren in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Soweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst nur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach feststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen Prüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantragen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestellten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie der Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch insoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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