§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/9a?asof=2021-06-01#abs-1 (1) Soweit das Bundesministerium der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/9a?asof=2021-06-01#abs-2 (2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/9a?asof=2021-06-01#abs-3 (3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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26.05.2021 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2021 I S. 1170
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.