§ 20 Außenvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/20?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union gegenüber anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stellen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Amtshandlungen vornehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern Einvernehmen hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/20?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Meldungen, Berichte, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere Informationen erstellen oder zusammenstellen und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union übermitteln, wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zusammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, übermitteln die Länder diese der Bundesanstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf Anforderung unverzüglich.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 110 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 424 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.