§ 19 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/19#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/19#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/19#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.