Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung
SeeBewachV§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/11#abs-1 (1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/11#abs-2 (2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/11#abs-3 (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/11#abs-4 (4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.