Gesetze / Seeschiffbewachungsverordnung
SeeBewachV§ 5 Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/5#abs-1 (1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/5#abs-2 (2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/5#abs-3 (3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/5#abs-4 (4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen:
Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Bewachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.