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# § 11 SeeBewachV — Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen

Seeschiffbewachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.

(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:

- 1. eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,

- 2. eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie

- 3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.

(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.

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Zitiervorschlag: § 11 SeeBewachV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachV/11

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