§ 6 Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/6#abs-1 (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/6#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/6#abs-3 (3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/6#abs-4 (4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/6#abs-5 (5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für
ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.