§ 18 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/18#abs-1 (1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/18#abs-2 (2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 SeeAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 08.04.2019 – 1 Bf 200/15Zitiert von 8
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.