§ 17 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/17#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/17#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/17#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.