Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen oder der Verlängerung deren Gültigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Sie sind nach dem Abschluss der Prüfung nach Satz 1 jeweils unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in dem Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f des Seeaufgabengesetzes gespeichert werden oder nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt trägt die Information über den Entzug eines Befähigungszeugnisses und über die Anordnung des Ruhens einer Befähigung einschließlich der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57 unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unverzüglich nach der Beendigung einer der in Satz 1 genannten Maßnahmen zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für die Anbieter von zugelassenen Lehrgängen mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten jedes Lehrgangsteilnehmers im Teilnehmerverzeichnis nach § 18 jeweils fünf Jahre nach dessen erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.