Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 55 Erneuerung von Qualifikationsnachweisen
Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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