Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49#abs-1 (1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49#abs-3 (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öltankschiffen ÖL-F erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49#abs-4 (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49#abs-5 (5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49#abs-6 (6) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.