Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortung in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Öltankschiffen erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Chemikalientankschiffen erteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/49?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.