Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.