Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/46#abs-1 (1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/46#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.