Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/46#abs-1 (1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/46#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.

§ 45 § 47