Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SSB erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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09.04.2024 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2024 (BGBl. I Nr. 126)
BGBl. 2024 I Nr. 126
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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