Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat der Bewerber
nachzuweisen. Ferner hat der Bewerber ein Ausbildungsberichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden, vorzulegen. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Satz 1, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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