Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Für den elektrotechnischen Schiffsdienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt.

§ 40 § 42