Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
Für den elektrotechnischen Schiffsdienst mit Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leistung werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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