Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahrzeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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