Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 27 Ersatzausstellungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. Die Vorschriften über die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine Bestätigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.