Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 27 Ersatzausstellungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. Die Vorschriften über die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine Bestätigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.

§ 26 § 28