Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 26 Mitführungspflicht

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.

§ 25 § 27