Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-1 (1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung der Werkstatt müssen der Aufgabenstellung der Werkstatt als einer Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben und den in § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen Rechnung tragen. Die Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie zur Vermeidung baulicher und technischer Hindernisse sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-2 (2) Bei der Wahl des Standorts ist auf die Einbindung in die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-3 (3) Das Einzugsgebiet muß so bemessen sein, daß die Werkstatt für die behinderten Menschen mit öffentlichen oder sonstigen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-4 (4) Die Werkstatt hat im Benehmen mit den zuständigen Rehabilitationsträgern, soweit erforderlich, einen Fahrdienst zu organisieren.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 WVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 19 Abs. 17 1. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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