Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
- BSG, 05.07.2018 – B 8 SO 28/16 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung mit einer WfbM - Höhe des Investitionsbetrages - Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt - Kosten für die Erweiterung um neue Werkstattplätze - Bindung an die Anerkennung als WfbM - Bindung an die Zustimmung zu den Investitionsmaßnahmen)Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-1 (1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung der Werkstatt müssen der Aufgabenstellung der Werkstatt als einer Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben und den in § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen Rechnung tragen. Die Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie zur Vermeidung baulicher und technischer Hindernisse sind zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-2 (2) Bei der Wahl des Standorts ist auf die Einbindung in die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-3 (3) Das Einzugsgebiet muß so bemessen sein, daß die Werkstatt für die behinderten Menschen mit öffentlichen oder sonstigen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/8#abs-4 (4) Die Werkstatt hat im Benehmen mit den zuständigen Rehabilitationsträgern, soweit erforderlich, einen Fahrdienst zu organisieren.