Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 7 Größe der Werkstatt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/7#abs-1 (1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/7#abs-2 (2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 WVO →
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- BAG, 16.12.2021 – 6 AZR 377/20Eingruppierung BAT-KF - Leitung einer Werkstatt für behinderte MenschenZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.