Gesetze / Werkstättenverordnung

WVO

§ 7 Größe der Werkstatt

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/7#abs-1 (1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/7#abs-2 (2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.

§ 6 § 8