Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- BAG, 10.07.2013 – 7 ABR 83/11Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von WahlhandlungenZitiert von 20
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- ArbG GieBen, 10.07.2019 – 7 BV 20/18Zitiert von 1
- LAG Hessen, 15.06.2020 – 16 TaBV 116/19Zitiert von 4
- LAG Köln, 20.05.2016 – 4 TaBV 98/15
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23
- OVG Niedersachsen, 08.02.2023 – 18 LP 4/21
14 Entscheidungen zu § 12 SchwbVWO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/12#abs-1 (1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/12#abs-2 (2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.