Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- LAG Baden-Württemberg, 30.10.2012 – 15 TaBV 1/12Zitiert von 2
- LAG Hessen, 15.03.2012 – 9 TaBV 118/11Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 TaBV 44/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 – 12 TaBVGa 4/17
- LAG Hamm, 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SchwbVWO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/13#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/13#abs-2 (2) Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/13#abs-3 (3) Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählt. Entsprechendes gilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mitglieder. Für die Wahl und die Reihenfolge stellvertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/13#abs-4 (4) Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift des Wahlergebnisses, die von dem oder der Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben wird. Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber und jede Bewerberin entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen enthalten.