Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 17 Leistungsarten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Stade, 25.06.2003 – 4 A 1687/01Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 14.11.2017 – 4 A 100/16Zitiert von 3
- VG Minden, 14.06.2019 – 6 K 3300/18Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.11.2017 – 22 K 864.16
- VGH Hessen, 15.12.2016 – 10 B 2438/16Zitiert von 3
- VG Freiburg, 25.08.2016 – 7 K 2476/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 3735/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.04.2024 – 12 A 1883/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
24 Entscheidungen zu § 17 SchwbAV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-1 (1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-1a (1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-1b (1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/17#abs-2 (2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.