Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/22#abs-1 (1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/22#abs-2 (2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/22#abs-3 (3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie schwerbehinderten Menschen für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 22 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 23.01.2002 – 21 K 9285/98Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 – 22 K 37.16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 15.12.2016 – 10 B 2438/16Zitiert von 3
- VG Minden, 11.08.2014 – 6 K 314/14Zitiert von 5
- LSG NRW, 28.05.2008 – L 10 (6) P 49/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.