Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV

§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-1 (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr

1.
zu erwartenden Einnahmen
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-4 (4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-5 (5) Die Ausgaben sind übertragbar.

§ 37 § 39