Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-1 (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-4 (4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/38#abs-5 (5) Die Ausgaben sind übertragbar.