Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV

§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 38 § 40