Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 23
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 23 SchwbAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
(weggefallen)