Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.