Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

SchwarzArbG

§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Stand: 10.06.2019

Bund

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

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