nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 SchwarzArbG 2004 — Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.