Gesetze / Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
SchutzmV§ 5 Erstattungspreis für die Schutzmasken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5#abs-1 (1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes nach Maßgabe des § 7 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5#abs-2 (2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5#abs-3 (3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer