Gesetze / Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

SchutzmV

§ 5 Erstattungspreis für die Schutzmasken

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5#abs-1 (1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes nach Maßgabe des § 7 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5#abs-2 (2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5#abs-3 (3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer

1.
für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und
2.
abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht.
§ 4 § 6