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# § 5 SchutzmV — Erstattungspreis für die Schutzmasken

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.04.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes nach Maßgabe des § 7 Absatz 1.

(2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer.

(3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer

- 1. für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und

- 2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht.

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Zitiervorschlag: § 5 SchutzmV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/5

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