Gesetze / Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

SchutzmV

§ 2 Inhalt des Anspruchs

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/2#abs-1 (1) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/2#abs-2 (2) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/2#abs-2a (2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/2#abs-3 (3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2a umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.

§ 1 § 3