Gesetze / Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden
SchulversucheV§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Minden, 08.05.2007 – 6 K 3042/06
- VG Minden, 11.03.2011 – 6 K 2578/10
- OVG NRW, 28.04.2010 – 12 A 1927/07
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulversucheV/2#abs-1 (1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulversucheV/2#abs-2 (2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung