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# § 2 SchulversucheV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung

- 1. in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,

- 2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 - wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,

- 3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, wie Schüler von Berufsaufbauschulen.

Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.

(2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung

- 1. in den ersten drei Ausbildungsjahren wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,

- 2. im vierten Ausbildungsjahr wie Studenten an Hochschulen.

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Zitiervorschlag: § 2 SchulversucheV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulversucheV/2

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