Gesetze / Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden
SchulversucheV§ 1 Ausbildungsstätten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 SchulversucheV →
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- VG Minden, 11.03.2011 – 6 K 2578/10
- OVG NRW, 28.04.2010 – 12 A 1927/07
- VG Minden, 08.05.2007 – 6 K 3042/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulversucheV/1#abs-1 (1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch
1.
von Ausbildungsstätten, in denen Schüler in einem differenzierten Unterrichtssystem ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen in studien- und berufsbezogenen Bildungsgängen zu Abschlüssen der Sekundarstufe II geführt werden,
2.
von staatlichen Einrichtungen mit Versuchscharakter, die in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten und zugleich Studieninhalte der Eingangssemester der wissenschaftlichen Hochschule vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulversucheV/1#abs-2 (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung im Rahmen eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt wird.